Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 (SAG 2025) - Begutachtungsentwurf
Sehr geehrte Damen und Herren,
derzeit befindet sich das Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 (SAG 2025) in Begutachtung. Es handelt sich also noch nicht um ein beschlossenes Gesetz, sondern um einen Entwurf, zu dem bis 22. September 2025 Stellungnahmen eingebracht werden können.
In den Medien ist vielfach der Eindruck entstanden, dass alle Unternehmen antragsberechtigt sein könnten. Das trifft jedoch nicht zu. Der Entwurf sieht analog zum SAG 2022 eine klare Eingrenzung auf bestimmte Sektoren und Teilsektoren vor, die laut EU-Leitlinien als besonders stromkosten- und emissionsintensiv gelten.
Förderkriterien im Überblick
- Antragsberechtigt sind nur Unternehmen aus den in Anhang 1 gelisteten Sektoren/Teilsektoren mit folgenden NACE-Codes:
- 14.11 Herstellung von Lederbekleidung
- 17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff
- 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe
- 20.11 (teilweise): Wasserstoff (20.11.11.50), anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (20.11.12.90)
- 20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
- 20.16 (teilweise): Polyethylenglykol und andere Polyetheralkohole in Primärformen (20.16.40.15)
- 23.14 (teilweise): Matten aus Glasfasern (23.14.12.10), Vliese aus Glasfasern (23.14.12.30)
- 24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen
- 24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium
- 24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn
- 24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer
- 24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen
- 24.51 Alle Produktkategorien im Sektor Eisengießereien
- Zusätzlich kann die Liste durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erweitert werden, wenn weitere Sektoren nachweislich stark betroffen sind. Falls dies eintrifft, werden wir Sie umgehend updaten.
- Pro Anlage muss ein Jahresstromverbrauch von mehr als 1 GWh nachgewiesen werden.
- Förderhöhe: bis zu 75 % der indirekten CO₂-Kosten für die Jahre 2025 und 2026.
- Verpflichtung zu Gegenleistungen:
- Durchführung eines Energieaudits nach EEffG bis 30.11.2026.
- Umsetzung von Maßnahmen in Höhe von mindestens 80 % der Fördersumme, davon mindestens 50 % in Energieeffizienzmaßnahmen.
- Weitere Investitionen können auch Dekarbonisierungsmaßnahmen oder Erzeugung von erneuerbarem Strom betreffen.
- Ausnahmeregelungen für die Verpflichtungen sind im Gesetzesentwurf ebenfalls verschriftlicht
- Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
Finanzrahmen
Für die Jahre 2025 und 2026 stehen jeweils 75 Mio. € an Fördermitteln zur Verfügung. Sollten die beantragten Summen darüber hinausgehen, werden die Förderungen aliquot gekürzt.
Weiterer Ablauf
- Bis Ende September läuft die Begutachtung.
- Danach folgt die beihilfenrechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission.
- Erst anschließend können die Förderrichtlinien finalisiert werden.
- Anträge für die 2025 entstandenen Kosten sind dann binnen 6 Monaten nach EU-Genehmigung einzubringen.
Wir verfolgen den Prozess für Sie aufmerksam und melden uns umgehend, sobald es neue Informationen oder konkrete Handlungsschritte gibt.
Link zum Ministerialentwurf: Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 – SAG 2025 (42/ME) | Parlament Österreich
Beste Grüße,
David Ehrenhöfer
+43 664 88195159
david.ehrenhoefer@ehrenhoefer.consulting
